Unter der Signatur LA A 7416 liegt im Coburger Staatsarchiv ein Konvolut von Akten mit Korrespondenz zwischen dem hier bereits erwähnten Coburger Fürsten Ernst II. und Ludwig Büchner.
Das Coburger Staatsarchiv
Darin findet sich der Entwurf eines Schreibens von Ernst II. an Bismarck vom 13. November 1880, in dem er dem Reichskanzler eine kleine Abhandlung Ludwig Büchners empfiehlt. Am 28. Dezember 1880 bedankt sich in einem dort ebenfalls vorliegenden Schreiben Büchner für die Übermittlung an Bismarck und übersendet ein Manuskript mit dem Titel Übernahme des Lebens-Versicherungs-Wesens durch den Staat. Diesem Schreiben liegt ein zweiunddreißigseitiges handschriftliches Manuskript in drei Bögen mit diesem Titel bei. Im zweiten Band von Ludwig Büchners Aus Natur und Wissenschaft von 1884 ist ein Text mit diesem Titel auf neun Seiten abgedruckt. Ich habe diesen bisher nur im Frakturdruck vorliegenden Text transkribiert (übrigens indem ich den Text meinem Computer und der Software Dragon Naturally Speaking mit überraschend gutem Ergebnis vorgelesen habe) und stelle ihn hier im Rahmen der gelegentlichen Veröffentlichung von Originaltexten der Büchners gerne zum allgemeinen Gebrauch zur Verfügung.
Leider haben die unsäglichen Nutzungs- und Kopiervorschriften der bayerischen Archive unmöglich gemacht, dass ich das Manuskript mit meiner eigenen Kamera, selbstverständlich berührungslos und ohne Blitz, kopieren konnte. Auch die durchaus interessanten weiteren Briefe im Konvolut konnte ich nur oberflächlich lesen. Auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand, mir von den Fachkräften des Archivs die Kopiearbeit als Dienstleistung zu erbitten und zu bezahlen, habe ich zunächst verzichtet.
Völlig zu Recht verweist der verdiente Klaus Graf auf archivalia immer wieder auf diese unzeitgemäßen, alleine durch Selbstherrlichkeit und Ignoranz zu begründende Nutzungseinschränkungen hin. Archivalien müssen selbstverständlich auf das sorgfältigste vor jeder Beschädigung bewahrt werden, schränkt man ihre Nutzung aber über diese Bedingungen hinaus ein, so wird damit der Zweck des Archivierens ad absurdum geführt: auch das besterhaltendste Archivgut dient ja immer nur dem Sinn, genutzt zu werden und möglicherweise neue Erkenntnisse zu verschaffen.
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